
Fallstricke im Arbeitsvertrag
- By Roland Müller-Plesse
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- 14 Aug, 2017
Ein Beitrag unseres Rechtsanwaltes Roland Müller-Plesse im Osterholzer Anzeiger vom 06.08.2017

Der Arbeitsvertrag: Auf diese Punkte sollten Arbeitnehmer vor der Unterschrift achten:
Einseitige Versetzung, Anordnung von Überstunden, Kürzung der Vergütung, Vertragsstrafe. Viele Arbeitnehmer schauen das erste Mal genauer in ihren Arbeitsvertrag, wenn es schon zum Streit mit dem Arbeitgeber gekommen ist. Dies in der Hoffnung, dass der Arbeitsvertrag klare und eindeutige Regelungen enthält, damit sie zu ihrem Recht kommen. Um Unstimmigkeiten zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer jedoch bereits vor Vertragsunterzeichnung die wichtigsten Regelungen überprüfen und bei unklaren Regelungen auf Korrekturen bestehen.
Bereits die Art der ausgeübten Tätigkeiten sollte im Arbeitsvertrag genau festgehalten werden. Dies ist unter anderem wichtig für die Frage, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig einen anderen Aufgabenbereich oder gar eine andere Stelle zuweisen darf. Es macht beispielsweise einen Unterschied, ob jemand allgemein als Vertriebsmitarbeiter oder aber als Vertriebsleiter eingestellt wird. Die Art der vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit ist hier trotz ähnlicher Bezeichnung sehr verschieden. Die Tätigkeitsbeschreibung sollte in jedem Fall mit den Angaben der Stellenbeschreibung und den mündlichen Vereinbarungen im Vorstellungsgespräch übereinstimmen.
Ein besonderes Augenmerk sollten Arbeitnehmer auch auf die Angabe des Arbeitsortes und die Möglichkeit zur Versetzung legen. Ist dem Arbeitnehmer ein Einsatz in der Nähe seines Wohnortes wichtig, sollte im Arbeitsvertrag ein fester Arbeitsort vereinbart werden. Doch Vorsicht: Wird zwar ein fester Arbeitsort vereinbart, behält sich der Arbeitgeber im Vertrag jedoch vor, den Mitarbeiter bei Bedarf auch an einem anderen Ort einzusetzen, wird die Regelung zum festen Arbeitsort wieder ausgehebelt.
Ihr Hauptaugenmerk legen die meisten Arbeitnehmer auf die Vergütung. Achten sollten sie jedoch nicht nur auf die Höhe des eigentlichen Arbeitsentgelts. Ebenso wichtig sind verbindliche Regelungen über Zulagen (z.B. für Überstunden) und Sonderzahlungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld). Auch eine Regelung zum Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit der Vergütung sollte nicht fehlen. Ist die Fälligkeit vereinbart und zahlt der Arbeitgeber die Vergütung zu spät, haben Arbeitnehmer nach derzeitiger Rechtslage einen Anspruch auf eine sogenannte Verzugspauschale von 40 Euro pro verspäteter Zahlung.
Auch der Wunsch vieler Arbeitnehmer nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf kann sich im Arbeitsvertrag wiederfinden. Hat der Arbeitnehmer klare Vorstellungen über die Verteilung seiner Arbeitszeit, z.B. weil dies für die Kinderbetreuung notwendig ist, sollten die Arbeitszeiten so detailliert wie möglich in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Wurde dem Arbeitnehmer mündlich ein freier Tag zugesagt, sollte sich auch dieser Punkt im schriftlichen Vertrag wiederfinden.
Wichtig ist darüber hinaus auch die Regelung des Urlaubsanspruchs. Es sollte sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wie viele Urlaubstage dem Arbeitnehmer jährlich zustehen. Für alle Arbeitnehmer – auch 450-Euro-Kräfte (Minijobber) – besteht ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch. Dieser beträgt jährlich 24 Werktage. Arbeitet der Arbeitnehmer jedoch nur an 5 Tagen in der Woche (Montag bis Freitag), reduziert sich der gesetzliche Mindesturlaub auf 20 Tage (bei weniger Arbeitstagen pro Woche auf entsprechend weniger Urlaubstage). Da der Arbeitnehmer in allen Fällen 4 Wochen Urlaub nehmen kann, entstehen in allen Fällen keine Nachteile. Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, mehr Urlaubstage zu vereinbaren, als der gesetzliche Mindesturlaub vorsieht. In jedem Fall sollte der Arbeitsvertrag jedoch klar zwischen Arbeitstagen und Werktagen unterscheiden.
Doch was, wenn der Arbeitsvertrag nur mündlich geschlossen wurde? Auch wenn es üblich ist, einen Arbeitsvertrag schriftlich zu schließen, ist die Schriftform (mit Ausnahme von befristeten Arbeitsverträgen!) keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Auch bei nur mündlich geschlossenen Arbeitsverträgen sind Arbeitnehmer nicht vollkommen schutzlos. Der Arbeitgeber ist nämlich gesetzlich dazu verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Dennoch kann nur dazu geraten werden, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen, da der Arbeitnehmer nur dann die Gewissheit hat, dass alle für ihn wichtigen Punkte auch tatsächlich festgehalten werden.






