Das war passiert:
Eine Mitarbeiterin des Controllings hatte ihr BWL Studium erfolgreich abgeschlossen und für die restlichen Arbeitstage der Woche Urlaub erhalten. Am darauffolgenden Montag teilte sie ihrem Vorgesetzten durch eine E-Mail mit dem Betreff “Spontan- Urlaub“ mit, dass sie ab sofort für eine weitere Woche im Urlaub sei, da sie zur Belohnung für die bestandene Prüfung von ihrem Vater zu einem Spontanurlaub auf Mallorca eingeladen worden sei. Der Arbeitgeber reagierte hierauf zunächst, indem der Vorgesetzte der Controllerin mitteilte, dass diese aus dringenden betrieblichen Gründen anwesend sein müsse, da bis zum Donnerstag der Woche ein wichtiger Bericht gegenüber der Finanzabteilung fertiggestellt werden müsse. Aus diesem Grund könne der Urlaub nicht genehmigt werden.
Als die Mitarbeiterin hierauf antwortete, dass sie sich bereits seit Ende der vergangenen Woche auf Mallorca befände und nicht zur Arbeit erscheinen werde, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist.
So entschied das Gericht:
Das Gericht sah nicht nur die ausgesprochene ordentliche, fristgemäße Kündigung als wirksam an, sondern wies zusätzlich darauf hin, dass das Verhalten der Mitarbeiterin sogar geeignet sei, eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
Durch die eigenmächtige Inanspruchnahme des Urlaubs habe die Mitarbeiterin ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Aus diesem Grund sei nach Ansicht des Gerichts auch eine Abmahnung, welche grundsätzlich Voraussetzung für eine wirksame verhaltensbedingte Kündigung ist, entbehrlich.
Unsere Bewertung:
In der arbeitsrechtlichen Praxis spielen Fragen des Urlaubsrechts eine herausgehobene Rolle. Der aktuelle Hinweis des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf unterstreicht die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, nach welcher der eigenmächtige Urlaubsantritt eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Wichtig für Arbeitnehmer:
Zwar sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs gemäß § 7 BUrlG grundsätzlich zu berücksichtigen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Berücksichtigung der Urlaubswünsche dringende betriebliche Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Ob solche dringenden betrieblichen Belange vorliegen, kann der Arbeitnehmer vor Urlaubsantritt selten sicher beurteilen. Arbeitnehmer müssen daher beachten, dass Sie durch einen eigenmächtigen Urlaubsantritt die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskieren.
Wichtig für Arbeitgeber:
Arbeitgeber sollten die Grundsätze der Urlaubsgewährung beachten und die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigen. Gleichzeitig sind sie jedoch berechtigt, den Urlaubswusch bei Vorliegen dringender betrieblicher Belange oder entgegenstehende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, abzulehnen. Sofern Mitarbeiter sehr kurzfristig/spontan Urlaub beanspruchen, müssen Arbeitgeber also in jedem Einzelfall prüfen, ob sie zur Urlaubsgewährung verpflichtet sind.