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Update Kündigungsrecht - Mai  2017

  • By Roland Müller-Plesse
  • 09 May, 2017

Mit dem Update Kündigungsrecht informieren wir Sie in Kurzform über aktuelle Urteile der Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts zu den Themen Kündigung und Aufhebungsvertrag.

1. Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung im langjährigen Arbeitsverhältnis (LAG Schleswig-Holstein 24.01.2017, 3 Sa 144/16)

Bezeichnet ein Mitarbeiter eines familiengeführten Kleinbetriebs den Geschäftsführer als "soziales Arschloch", rechtfertigt dies in der Regel trotz einer Betriebszugehörigkeit von 23 Jahren die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der langjährige Mitarbeiter eines kleinen Gas- und Wasserinstallateurberiebes hatte nach einem Wortwechsel mit dem Geschäftsführer grundlos den Raum verlassen. Am folgenden Tag kehrte er in das Büro des Geschäftsführers zurück und warf diesem vor, gerne mal "den Chef raushängen zu lassen". Zusätzlich gab er an, der vorherige Geschäftsführer - der Vater des jetzigen Geschäftsführers - habe sich ihm gegenüber wie ein "Arsch" benommen. Der Sohn sei auf dem besten Wege seinem Vater den Rang abzulaufen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs betitelte der Mitarbeiter Vater und Sohn als "soziale Arschlöcher", da diese aufgrund der Vorfälle die Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigen würden. Nachdem der Mitarbeiter für drei Tage von der Arbeit freigestellt wurde und sich nicht für sein Verhalten entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos wegen grober Beleidigung.

Das Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung. Der Mitarbeiter könne sich nicht auf die freie Meinungsäußerung berufen. Eine Affekthandlung schloss das Gericht aufgrund der 16- stündigen Zeitspanne zwischen beiden Gesprächen aus. Aufgrund der fehlenden Einsicht/Entschuldigung war nach Ansicht des Gerichts auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Eine grobe Beleidigung rechtfertige in diesem Fall die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

2. Kündigung in der Probezeit - 2 Wochenfrist bedarf eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag (BAG 23.03.2017, 6 AZR 705/15)

Wird in einem Arbeitsvertrag nicht eindeutig geregelt, dass während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann, gilt im Zweifel die längere, reguläre Kündigungsfrist.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Arbeitsvertrag eine 6 monatige Probezeit vereinbart. Neben einer „regulären“ 6- wöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende enthielt der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Kündigungsfrist in der Probezeit, sondern vielmehr nur eine generelle Regelung zur Geltung eines Tarifvertrages. In diesem Tarifvertrag waren abgekürzte Kündigungsfristen für Kündigungen in der Probezeit geregelt.

Diese allgemeine Regelung reicht nicht aus, um zu der verkürzten tarifvertraglichen Probezeitkündigungsfrist zu gelangen, so das Gericht. Die generelle Regelung der Geltung eines Tarifvertrages lasse insbesondere nicht erkennen, dass ihr eine Bedeutung für die Kündigungsfrist in der Probezeit zukomme. Aufgrund der unklaren Regelung gelte in diesem Fall die ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbarte "normale" Kündigungsfrist.

Aufgrund der unklaren Vertragsgestaltung musste der Arbeitgeber für 4 Wochen zusätzlichen Lohn zahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung in Form der Arbeitskraft erhalten zu haben.

3. Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Drogenkonsums in der Freizeit (BAG 20.10.2016, 6 AZR 471/15)

Konsumiert ein Berufskraftfahrer in seiner Freizeit harte Drogen (hier Crystal Meth), ist die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Konsum vor oder während der Arbeitszeit stattgefunden hat.

Ein Berufskraftfahrer hatte an einem Samstag im privaten UmfeldAmphetamin und Methamphetamin(Christal Meth) eingenommen. Am darauffolgenden Montag hatte er seine Arbeit wieder aufgenommen und war am Dienstag in eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizisten stellten den Konsum der Drogen fest und behielten den Führerschein ein. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Das Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung.Bereits die einmalige Einnahme harter Drogen führe dazu, dass die konsumierende Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung sei. Durch die Aufnahme der Fahrtätigkeit unter Drogeneinfluss habe der Lkw-Fahrer in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Insbesondere sei unerheblich, ob die Fahrtüchtigkeit des Lkw Fahrers konkret beeinträchtigt gewesen sei und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden habe.  Zwingende Folge des Drogenkonsums war zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis.

By Roland Müller-Plesse September 16, 2021
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("gelber Schein") bereits dann als erschüttert gilt, wenn der in der Erstbescheinigung attestierte Zeitraum der Krankschreibung exakt der Dauer der Kündigungsfrist entspricht (BAG, Urt. v. 08.09.2021 - 5 AZR 149/21).
By Roland Müller-Plesse August 13, 2021
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber fristgerecht zum nächstmöglichen Termin ausgesprochene Kündigung, bei der der Arbeitgeber versehentlich ein falsches konkretes (späteres) Beendigungsdatum genannt hat, erst zu diesem Enddatum wirksam ist (LAG Hamm, Urteil vom 16.06.2021 - 10 Sa 122/21).
By Roland Müller-Plesse July 28, 2021
Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass betriebsbedingte Kündigungen bei gleichzeitiger Kurzarbeit häufig nicht gerechtfertigt sind (Urteil vom 05.05.2021 - 5 Sa 938/20).
By Roland Müller-Plesse June 30, 2021
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass die beharrliche Weigerung eines Außendienstlers in der Corona-Pandemie eine Mund-Nase-Schutzmaske zu tragen, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2021 - 12 Ca 450/21).
By Roland Müller-Plesse June 30, 2021
Das Landgericht Frankenthal hat entschieden, dass der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der fälschlicherweise Vorschäden aus einem früheren Verkehrsunfall mit geltend macht, seinen vollständigen Schadensersatzanspruch verlieren kann (LG Frankenthal, Urteil vom 09.06.2021).



Das war passiert:
Die Geschädigte eines Verkehrsunfalls hatte beim Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers Schadensersatz für die angeblich aus dem Unfall herrührenden Beschädigungen an Ihrem Pkw, immerhin € 5.000,-, geltend gemacht. Da der Versicherer Zweifel daran hatte, dass sämtliche Schäden aus dem aktuellen Verkehrsunfall stammten, verweigerte er jeglichen Schadensersatz. Die Geschädigte verklagte daraufhin den Versicherer vor dem Landgericht.

Das sagte das Gericht:
Das Landgericht bestätigte die Ansicht des Versicherers. Das vom Gericht eingeholte Gutachten belegte, dass nicht alle geltend gemachten Schäden aus dem aktuellen Verkehrsunfall stammen konnten. Unter anderem hatte es Kratzer in unterschiedliche Richtungen gegeben. Zudem wurden Schäden in Bereichen geltend gemacht, in denen es gar keinen Zusammenstoß gegeben hatte. Dies führte dazu, dass das Gericht nicht sicher feststellen konnte, welche der geltend gemachten Schäden tatsächlich dem aktuellen Unfall zuzuordnen waren. Das Gericht entschied daher, dass die Geschädigte keinen Schadensersatz - auch nicht für die grundsätzlich plausiblen Teilschäden - verlangen kann.

Das sagen wir:
Die Entscheidung des Gerichts ist folgerichtig. Steht nicht fest, welche Unfallschäden durch einen Unfall entstanden sind, bleibt der Versicherer zu Recht leistungsfrei. Geschädigte eines Verkehrsunfalls sollten den von ihnen beauftragten Gutachter daher immer korrekt über sämtliche Vorschäden informieren, damit tatsächlich nur die aus dem Unfall resultierenden Schäden geltend gemacht werden.  Aderenfalls riskieren sie, auf dem vollständigen Schaden sitzen zu bleiben.

Rund um die Themen Verkehrsunfall stehen Ihnen unsere Fachanwälte für Verkehrsrecht zur Verfügung.

By Roland Müller-Plesse June 22, 2021
Das Arbeitsgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein vom Arbeitgeber gezahlter Corona-Bonus im Falle einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht von diesem zurückzuzahlen ist (Urt. v. 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21).

Das war passiert:
Der Arbeitgeber, eine Kindertagesstätte, hatte an seine Erzieher im Jahr 2020 einen sogenannten Corona-Bonus in Höhe von 550,- Euro gezahlt. Ein Erzieher kündigte kurze Zeit nach der Sonderzahlung sein Arbeitsverhältnis. In seinem Arbeitsvertrag war eine Regelung enthalten, nach der freiwillige Sonderzahlungen an den Arbeitgeber zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Sonderzahlung aus eigenen Grüdnen kündigt. Der Arbeitgeber nahm dies zum Anlass die Corona-Bonuszahlung von den letzten beiden Lohnzahlungen abzuziehen.

Das sagte das Gericht:
Das Gericht entschied zu Gunsten des Arbeitnehmers. Nach seiner Ansicht konnte der Corona-Bonus aus zwei Gründen nicht zurückgefordert werden. Zum Einen stelle der Corona-Bonus eine Gegenleistung für in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung in der Corona-Pandemie dar. In diesem Fall sei eine Rückzahlungsklausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers und damit unwirksam.

Zum Zweiten sei die Bindungsfrist von 12 Monaten zu lang bemessen. Bei der Höhe der Sonderzahlung sei nach Ansicht des Gerichts eine maximale Bindungsdauer von 3 Monaten zulässig. Eine längere Bindungsdauer sei ebenfalls als unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers zu werten.

Das sagen wir:
Die Auffassung des Arbeitgerichts Oldenburg bestätigt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Sonderzahlungen und Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen. Wird eine Sonderzahlung nicht ausschließlich für die Betriebstreue des Arbeitnehmers sondern stattdessen als "Gegenleistung" für bereits erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, ist eine Rückforderung durch den Arbeitgeber im Regelfall nicht möglich. Ob und wann eine Sonderzahlung im Einzelfall zurückgefordert werden kann ist jedoch immer anhand der jeweiligen Klausel des Arbeitsvertrags zu prüfen.

Rund um die Themen Arbeitsverträge und Sonderzahlungen steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

By Roland Müller-Plesse May 31, 2021
Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die rassistische Beleidigung eines Vorgesetzten durch ein Betriebsratsmitglied die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann (ArbG Berlin55 BV 2053/21).

Das war passiert:
Eine Verkäuferin eines Kaufhauses mit internationalem Publikum, die gleichzeitig Betriebsratsmitglied war, äußerte gegenüber einer Kollegin: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die ausgesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“. Auf Nachfrage eines anwesenden Vorgesetzten, was damit gemeint sei, erklärte sie „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und zog die Augen mit den Fingern nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren. In der folgenden Anhörung durch den Arbeitgeber versuchte die Verkäuferin ihre Äußerung zu erklären / rechtfertigen. Eine Ming Vase stehe für sie für einen schönen und wertvollen Gegenstand. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ zu sagen, bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Herr Boateng“, weil sie diesen toll finde.

Aufgrund des Vorfalls sowie der Angaben der Arbeitnehmerin in der Anhörung beantragte der Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht die Zustimmung zur Kündigung der Arbeitnehmerin als Betriebsratsmitglied.

Das sagte das Gericht:
Das Arbeitsgericht Berlin sah in den Aussagen der Verkäuferin eine erhebliche Herabsetzung / Beleidigung der Vorgesetzten. In der Gesamtbetrachtung von Äußerungen und Gesten liege eine rassistische Äußerung, die eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Das sagt unser Fachanwalt für Arbeitsrecht:
Aus der Entscheidung des Arbeitsgerichts sollten Arbeitnehmer zwei Dinge "mitnehmen". Erstens ist für rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz - seinen sie auch nur flapsig dahingesagt - kein Platz. Diese stellen zu Recht einen Kündigungsgrund für das Arbeitsverhältnisses dar. Zweitens sollten Arbeitnehmer vor einer Anhörung zunächst schweigen und schnellstmöglich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts ohne die Angaben der Arbeitnehmerin in der Anhörung gleich ausgefallen wäre, ist zwar nicht sicher. Da das Gericht jedoch ausdrücklich eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung der späteren Angaben vorgenommen hat, kann eine abweichende Entscheidung vermutet werden.

Rund um das Thema verhaltensbedingte Kündigung steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.

By Roland Müller-Plesse May 27, 2021
Leistet ein Pkw-Fahrer Starthilfe für ein nicht anspringendes Auto und weist er hierbei ausdrücklich darauf hin, sich nicht mit dem Vorgang auszukennen, haftet er nicht für Schäden, die durch eine Vertauschen der Pole entstehen (Amtsgericht MünchenUrteil vom 30.07.2020, Az. 182 C 5212/20).

Das war passiert:
Nach einer Hochzeitsfeier bat der Hochzeits-DJ einen der Gäste darum ihm Starthilfe zu geben, da sein Auto nicht mehr ansprang. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gastes, dass er sich nicht mit dem Vorgang auskenne und zudem auf der Hochzeitsfeier Alkohol konsumiert habe, ließ der DJ nicht locker und brachte den Gast schließlich dazu, trotz mitgeteilter Bedenken Starthilfe zu leisten. Tatsächlich vertauschte der Gast anschließend die beiden Batteriepole, so dass es zu einem Kurzschluss kam, der u.a. die Elektronik des Scheibenwischers und der Klimaanlage beschädigte. Es entstand ein Gesamtschaden von ca. 3.500 Euro.

Das sagte das Gericht:
Das Amtsgericht München entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Starthelfers. Aus Sicht des Gerichts hatte der Starthelfer aufgrund seines ausdrücklichen Hinweises, sich nicht mit dem Vorgang auszukennen, deutlich gemacht, nicht für etwaige Fehler einstehen zu wollen. Es handelte sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, in dem der Starthelfer für leichte Fahrlässigkeit nicht hafte.

Allen Verkehrsteilnehmern ist zu raten, bei Starthilfe die vom Amtsgericht München betonten Puntke zu beachten. Sofern Sie sich mit dem Vorgang der Starthilfe nicht auskennen, sollten Sie vor Beginn der Starthilfe hierauf hinweisen, um das Risiko einer späteren Haftung zu minimieren.

By Roland Müller-Plesse May 26, 2021
Das Landesarbeitsgericht Köln hat wieder einmal bestätigt, was eine Selbstverständlichkeit sein sollte: Sexuelle Belästigung von Kolleginnen und Kollegen rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Köln, Urteil vom 01.04.2021 - AZ 8 Sa 798/20).

Der klagende Arbeitnehmer war einer Kollegin während einer 2-tätigengen Firmentagung von der Hotelbar bis zu deren Zimmer gerfolgt und hatte sie anschließend zu sich herangezogen und ungefragt geküsst. Der Arbeitgeber war seiner Fürsorgepflicht nachgekommen und hatte das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers wegen der nicht zu rechtfertigenden sexuellen Belästigung fristlos gekündigt. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Köln urteilte.

Der Fall des Landesarbeisgrichts war eindeutig. Viele andere Fälle sind es oftmals nicht. Vor Gericht muss in jedem Einzellfall geprüft werden, ob tatsächlich eine verhaltendsbedingte Kündigung wegen sexueller Belästigung gerechtfertigt ist.

Rund um das Thema verhaltensbedingte Kündigung steht Ihnen unser Fachanwalt für Arbeitsrecht gerne zur Verfügung.
By Roland Müller-Plesse April 15, 2021
Wer krank ist, dem kann nicht gekündigt werden. Dieser Irrtum ist in der arbeitsrechtlichen Praxis weit verbreitet. Dass die Kündigung eines kranken Mitarbeiters gerade wegen Krankheit gerechtfertigt sein kann, zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
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