
Update Kündigungsrecht - Mai 2017
- By Roland Müller-Plesse
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- 09 May, 2017
Mit dem Update Kündigungsrecht informieren wir Sie in Kurzform über aktuelle Urteile der Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts zu den Themen Kündigung und Aufhebungsvertrag.
1. Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung im langjährigen Arbeitsverhältnis (LAG Schleswig-Holstein 24.01.2017, 3 Sa 144/16)
Bezeichnet ein Mitarbeiter eines familiengeführten Kleinbetriebs den Geschäftsführer als "soziales Arschloch", rechtfertigt dies in der Regel trotz einer Betriebszugehörigkeit von 23 Jahren die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der langjährige Mitarbeiter eines kleinen Gas- und Wasserinstallateurberiebes hatte nach einem Wortwechsel mit dem Geschäftsführer grundlos den Raum verlassen. Am folgenden Tag kehrte er in das Büro des Geschäftsführers zurück und warf diesem vor, gerne mal "den Chef raushängen zu lassen". Zusätzlich gab er an, der vorherige Geschäftsführer - der Vater des jetzigen Geschäftsführers - habe sich ihm gegenüber wie ein "Arsch" benommen. Der Sohn sei auf dem besten Wege seinem Vater den Rang abzulaufen. Im weiteren Verlauf des Gesprächs betitelte der Mitarbeiter Vater und Sohn als "soziale Arschlöcher", da diese aufgrund der Vorfälle die Kündigung des Arbeitsverhältnisses beabsichtigen würden. Nachdem der Mitarbeiter für drei Tage von der Arbeit freigestellt wurde und sich nicht für sein Verhalten entschuldigt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos wegen grober Beleidigung.
Das Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung. Der Mitarbeiter könne sich nicht auf die freie Meinungsäußerung berufen. Eine Affekthandlung schloss das Gericht aufgrund der 16- stündigen Zeitspanne zwischen beiden Gesprächen aus. Aufgrund der fehlenden Einsicht/Entschuldigung war nach Ansicht des Gerichts auch eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich. Eine grobe Beleidigung rechtfertige in diesem Fall die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
2. Kündigung in der Probezeit - 2 Wochenfrist bedarf eindeutiger Regelung im Arbeitsvertrag (BAG 23.03.2017, 6 AZR 705/15)
Wird in einem Arbeitsvertrag nicht eindeutig geregelt, dass während der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden kann, gilt im Zweifel die längere, reguläre Kündigungsfrist.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten im Arbeitsvertrag eine 6 monatige Probezeit vereinbart. Neben einer „regulären“ 6- wöchigen Kündigungsfrist zum Monatsende enthielt der Arbeitsvertrag keine ausdrückliche Regelung zur Kündigungsfrist in der Probezeit, sondern vielmehr nur eine generelle Regelung zur Geltung eines Tarifvertrages. In diesem Tarifvertrag waren abgekürzte Kündigungsfristen für Kündigungen in der Probezeit geregelt.
Diese allgemeine Regelung reicht nicht aus, um zu der verkürzten tarifvertraglichen Probezeitkündigungsfrist zu gelangen, so das Gericht. Die generelle Regelung der Geltung eines Tarifvertrages lasse insbesondere nicht erkennen, dass ihr eine Bedeutung für die Kündigungsfrist in der Probezeit zukomme. Aufgrund der unklaren Regelung gelte in diesem Fall die ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbarte "normale" Kündigungsfrist.
Aufgrund der unklaren Vertragsgestaltung musste der Arbeitgeber für 4 Wochen zusätzlichen Lohn zahlen, ohne hierfür eine Gegenleistung in Form der Arbeitskraft erhalten zu haben.
3. Kündigung eines Lkw-Fahrers wegen Drogenkonsums in der Freizeit (BAG 20.10.2016, 6 AZR 471/15)
Konsumiert
ein Berufskraftfahrer in seiner Freizeit harte Drogen (hier Crystal Meth), ist
die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel
gerechtfertigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Konsum vor oder während der
Arbeitszeit stattgefunden hat.
Ein Berufskraftfahrer hatte an einem Samstag im privaten UmfeldAmphetamin und Methamphetamin(Christal Meth) eingenommen. Am darauffolgenden Montag hatte er seine Arbeit wieder aufgenommen und war am Dienstag in eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizisten stellten den Konsum der Drogen fest und behielten den Führerschein ein. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das Arbeitsgericht bestätigte die Kündigung.Bereits die einmalige Einnahme harter Drogen führe dazu, dass die konsumierende
Person ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der
Fahrerlaubnisverordnung sei. Durch die Aufnahme der Fahrtätigkeit unter Drogeneinfluss habe der Lkw-Fahrer in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Insbesondere sei unerheblich, ob die
Fahrtüchtigkeit des Lkw Fahrers konkret beeinträchtigt gewesen sei und deshalb eine
erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden habe. Zwingende Folge des Drogenkonsums war zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis.






