Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.09.2018 (AZ.: 9 AZR 162/18) sind viele arbeitsvertragliche Ausschlussfristen unwirksam. Dies kann für Arbeitgeber teuer werden.
Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschluss- / Verfallfristen
Die meisten Arbeitsverträge enthalten eine Klausel, nach der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis automatisch verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist, z.B. 3 Monate nach Fälligkeit, gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht werden. Eine solche Klausel ist grundsätzlich möglich und für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sinnvoll, da z.B. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr mit Ansprüchen der anderen Seite gerechnet werden muss.
Schriftformerfordernis in Ausschlussklauseln führt zur Unwirksamkeit
Bereits seit einigen Jahren ist allgemein anerkannt, dass in Ausschlussklauseln nicht mehr gefordert werden darf, dass die Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist in schriftlicher Form geltend gemacht werden müssen. Zumindest für Arbeitsverträge, die nach dem 01.10.2016 geschlossen worden sind, ist eine entsprechende Klausel unwirksam. Folge ist, dass Ansprüche - zumindest solche des Arbeitnehmers – nur der Verjährungsfrist von regelmäßig 3 Jahren unterfallen.
Ohne Ausnahme von Mindestlohnansprüchen: Unwirksamkeit der Ausschlussfrist
In seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass arbeitsvertragliche Ausschlussklauseln, welche den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehmen, insgesamt unwirksam sind. Dies gilt zumindest für Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2014 geschlossen worden sind.
Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel hat zur Folge, dass für Ansprüche von Arbeitnehmern die Ausschlussfrist nicht gilt. Dies kann zu erheblichen Nachforderungen von Arbeitnehmern führen.
Arbeitgeber ist an unwirksame Ausschlussfrist gebunden.
Etwas anderes gilt jedoch für Ansprüche des Arbeitgebers gegen seinen Arbeitnehmer. Da Arbeitsverträge von der Rechtsprechung regelmäßig als Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB) angesehen werden, ist der Arbeitgeber als derjenige, der den Vertragstext vorgibt, der Verwender dieser AGB`s. Als Verwender im Rechtssinne ist er an die (unwirksame) Klausel gebunden und muss seine Ansprüche innerhalb der Ausschlussfrist geltend machen. Er kann sich gerade nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm verwendeten Klausel berufen.
Fazit: Es besteht bei vielen Arbeitgebern akuter Handlungsbedarf.
Jeder Arbeitgeber sollte seine Arbeitsverträge regelmäßig prüfen und bei Bedarf aktualisieren. Durch die aktuelle Entscheidung werden viele bislang in Arbeitsverträgen verwendete Klauseln zu Ausschluss- und Verfallfristen unwirksam.
Sofern Arbeitgeber noch Klauseln mit Ausschluss- und Verfallfristen verwenden, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen fordern oder den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausnehmen, sollte sie ihre Arbeitsverträge dringend auf den neuesten rechtlichen Stand bringen um teure Nachzahlungen zu vermeiden.